Der Aufsichtsrat

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten sind in jüngster Zeit verstärkt in das Blickfeld des öffentlichen Interesses gerückt und bildeten vermehrt Gegenstand juristischer Diskussion. Grund für diese Entwicklung sind vorallem die in breiter Öffentlichkeit diskutierten Anlassfälle im Ausland (Enron, Worldcom), deren Konsequenzen weltweit spürbar waren, aber auch vergleichbare Fälle in Österreich. Diese Anlassfälle lösten zum Teil weitreichende gesetzgeberische Initiativen aus (Sarbanes-Oxley) und führten in vielen Ländern zur Entwicklung von Wohlverhaltensregeln zur Verbesserung der Corporate Governance. Vor dem Hintergrund dieser internationalen Entwicklung wurde auch in Österreich ein Corporate Governance Kodex erstellt sowie zuletzt der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2005 (GesRÄG 2005) vorgelegt.

Stärker als in der Vergangenheit wird nun betont, dass Aufsichtsräte ihre Aufgaben mit fachlicher Kompetenz, in ausreichender Kenntnis des Unternehmens und mit entsprechendem Zeiteinsatz wahrzunehmen haben. Man kann ganz vereinfacht sagen, dass sich das Bild vom Aufsichtsrat als einem eher passiven und in manchen Fällen beinahe nicht wahrnehmbaren Formalorgan oder Ehrenamt hin zu einem ernstzunehmenden Funktionsträger im organschaftlichen Gefüge der Aktiengesellschaft entwickelt hat, dem eine wichtige und wenn notwendig auch aktiv wahrzunehmende Überwachungsaufgabe zukommt und der im regelmäßigen Dialog zu Vorstand, Gesellschaftern und Abschlussprüfern zu stehen hat. Dies bedeutete eine zunehmende Professionalisierung des Aufsichtsratsamtes. Es bleibt im Einzelnen wohl abzuwarten, mit welcher Konsequenz das so beschriebene Leitbild eines Aufsichtsrates von Aktionären und letztlich auch von den Gerichten aufgegriffen und gegebenenfalls auch vermehrt zur Haftungen von Aufsichtsräten führt. Die ausreichende Kenntnis der Rechtsgrundlagen ist aber jedenfalls für jeden Aufsichtsrat Pflicht.

 

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